Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Arbeitsrecht
Der folgende Beitrag soll Ihnen eine Überblick über die Probleme und Rechtsprechung im Arbeitsrecht liefern. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitrecht in Hannover, München und Hamburg hat Rechtsanwalt Rolf Deichmann einige wesentliche Informationen zusammengestellt.Im deutschen Arbeitsrecht werden die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individual Arbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht) geregelt.
Grundlagen des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis
Durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages wird das Arbeitsverhältnisrun:yes'>begründet. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stellt zunächst eine individuelle Vereinbarung dar. Der Arbeitvertrag wird allerdings begeleitet von verschiedenen Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht, etwa durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Die Rechtsprechung im Arbeitsrecht durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat ebenfalls erheblichen Einfluß auf den Inhalt eines Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Zulässigkeit von einzelnen Regelungen.
Die Vertragspartner
Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG) sein.Nach der Definition des BAG (Bundesarbeitsgericht) ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Angestellte - Arbeiter
Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist nach heutiger Gesetzeslage und Rechtsprechung im Arbeitsrecht nur von geringer Bedeutung, da alle ehemalig wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede (gesetzliche Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung, sozialversicherungsrechtliche Behandlung etc.) nicht mehr bestehen.
Lediglich in einigen Tarifverträgen wird noch differenziert (etwa in manchen Branchen bei den Kündigungsfristen - vom Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei kurzen Beschäftigungszeiten meist für zulässig gehalten). Ansonsten gilt heute für Arbeiter und Angestellte gleiches Arbeitsrecht. Im öffentlichen Dienst wurde die Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern durch Ablösung des BAT und der Arbeitertarifverträge durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 beendet.
Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wird auch im Betriebsverfassungsgesetz nicht mehr vorgenommen. Der entsprechende § 6 BetrVG ist aufgehoben worden.
Leitende Angestellte mit Führungsfunktionen nehmen im Arbeitsrecht eine Sonderstellung ein, aufgrund derer besondere Regeln im Kündigungsschutz gelten. Sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, wobei die Definition des Begriffes des "leitenden Angestellten" in diesen beiden Rechtsbereichen unterschiedlich ist.
Aushilfsbeschäftigte
Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte. Hier gelten keine Besonderheiten im Arbeitsrecht. Sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Besonderheiten gibt es hier allerdings in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig (§ 622 Abs. 5, Zi. 1 BGB). Beamte
Beamte sind keine Arbeitnehmer, ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht geregelt, welches kein Teil des Arbeitsrechtes, sondern des Verwaltungsrechtes ist.
Betrieb und Unternehmen
Abzugrenzen ist im Arbeitsrecht die Organisationseinheit Betrieb von den Begriffen des Unternehmens. Das Unternehmen ist der Eigentümer (der Rechtsträger) des Betriebes und auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann durchaus auch Inhaber mehrerer Betriebe sein.
Mehrere^Unternehmen können sich zu einem Konzern verbinden. Es ist auch möglich, dass sich zwei Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen bestimmten Betrieb zu führen.
Die Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend, im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff im Arbeitsrecht steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel den Betriebsübergang, die Wahl des Betriebsrates (oder im öff. Dienst des Personalrates) oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Der Betrieb wird als selbständige organisatorische Einheit verstanden, die zum Erreichen eines arbeitstechnischen Zweckes gebildet ist.
Rechtsquellen
Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel Strafrecht gibt es im Arbeitsrecht kein Arbeitsgesetzbuch. Die maßgebliche Gesetze und Verordnungen finden sich in folgenden Rechtsquellen:
- Europarecht
- Gesetze im Arbeitsrecht
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - insb. Art. 9 Abs. 3, Koalitionsfreiheit
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - insb. §§ 611 ff. BGB, Dienstvertrag Arbeitsrecht
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und Personalvertretungsgesetze (öffentlicher Dienst)
- Tarifvertragsgesetz (TVG) Arbeitsrecht Hannover München
- Mitbestimmungsgesetz (regelt Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat)
- Altersteilzeitgesetz Alt TZG
- Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)Arbeitsrecht
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie Ausbildungsverordnungen der einzelnen Berufe Hannover München
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie Bildschirmarbeitsverordnung
- Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) - Schwerbehindertenrecht
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Tarifverträge für Branchen sowie Einzelunternehmen
- Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen (öff. Dienst)
- Einzelarbeitsverträge Hannover München
- nicht das so genannte Richterrecht, da dieses rechtlich nicht bindend und somit keine Rechtsquelle ist. Faktisch kommt dem Richterrecht aber eine große Bedeutung im Arbeitsrecht zu, speziell im gesetzlich völlig ungeregelten Arbeitskampfrecht.
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Arbeitsrecht
Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Arbeitsrecht werden die besonderen Gerichte des Arbeitsrechts, die Arbeitgerichte, angerufen. In Hannover befindet sich das Arbeitsgericht in der Ellernstraße, in München ist der Sitz des Arbeitsgerichtes in der Winzererstraße. Sowohl in Hannover als auch in München befindet sich als Instanzgericht das jeweilige Landesarbeitsgericht.
Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
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