Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Bei Schwarzarbeit gibt es (auch) keinen Wertersatz
Unternehmer geht grundsätzlich leer aus:
Bei Schwarzarbeit gibt es (auch) keinen Wertersatz
BGH verschärft Anwendung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Schuldrechtliche Verträge, insbesondere Werkverträge, die gegen § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. Davon betroffen sind in erster Linie Fälle, in denen ein Arbeitgeber oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten oder seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung konnten die gesetzesuntreuen Unternehmen jedoch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB bereicherungsrechtlich Wertersatz verlangen und damit beträchtliche Einnahmen erzielen.
Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Der Anspruch auf Wertersatz ist nunmehr, so der BGH, gem. § 817 Satz 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Norm nicht nach Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes einschränkend auszulegen sei oder die Grundsätze von Treu und Glauben seiner Anwendung entgegenstünden. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz diene dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer. Seine Neufassung ziele darauf ab, ein neues Unrechtsbewusstsein gegenüber der Schwarzarbeit zu schaffen, die gesellschaftliche Akzeptanz der Schwarzarbeit dadurch deutlich sinken zu lassen und ein rechtmäßiges Verhalten zu fördern.
Von der strikten Anwendung des § 817 Satz 2 BGB könne daher nach Treu und Glauben nicht mit dem Argument abgesehen werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebte genealpräventive Wirkung auch erreicht werde, wenn dem Schwarzarbeiter ein - wenn auch gegebenenfalls geminderter - bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz eingeräumt werde.
BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13
Leitsatz:
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.
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