Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Die Wohnung zuhause darf anteilig untervermietet werden
Bei Eingehung eines Arbeitsverhältnisses im Ausland:
Die Wohnung zuhause darf anteilig untervermietet werden
BGH sieht Vermieter in der Pflicht
Wer einen befristeten Arbeitsvertrag im Ausland abschließt, muss seine Mietwohung im Inland nicht aufgeben, sondern darf sie teilweise untervermieten. Der BGH bejahte einen entsprechenden Anspruch auf Untervermietungserlaubnis zur Überlassung von Wohnungsteilen an einen Dritten während des mehrjährigen Auslandsaufenthalts des Hauptmieters. Im konkreten Fall hatte der Mieter einen befristeten Arbeitsvertrag in Kanada abgeschlossen und wollte die Wohnung (mit Ausnahme eines Zimmers) bis zu seiner Rückkehr untervermieten. Der Vermieter verweigerte dier Zustimmung.
Der BGH sah hierin eine Pflichtverletzung des Vermieters und verurteilte ihn zum Ersatz des Mietausfallschadens. § 553 Abs. 1 BGB stelle weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren Nutzung durch den Mieter auf. In Anbetracht des mieterschützenden Zwecks des § 553 Abs. 1 BGB, dem Mieter den Wohnraum zu erhalten, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Gegenläufigen Interessen des Vermieters werde durch § 553 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB Rechnung getragen, wonach der Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis ausgeschlossen sei, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliege, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden könne.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13
Leitsätze:
1. Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 2005, VIII ZR 4/05,).
2. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.
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