Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
BGH verneint unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch:
Ruhestandsregelung keine Altersdiskriminierung
15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht anwendbar
Der Bundesgerichtshof hatte über einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts zu entscheiden. Der 1947 geborene Kläger stand als Kriminalbeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und trat mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand. Er war der Auffassung, seine Versetzung in den Ruhestand habe erst zum 31. März 2012 erfolgen dürfen; das Landesgesetz verstoße insoweit gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG. Der Dienstherr hatte den Anspruch schon deshalb verneint, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht hatte.
Diese Norm sei jedoch auf den gänzlich anders gelagerten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht anwendbar, betonte der BGH. Gleichwohl ging der Kläger leer aus. Die sukzessive Senkung der Altersgrenze, die der Gesetzgeber vorgenommen habe, verstößt nach Auffassung des BGH nicht gegen die Richtlinie. Es liege innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums, anzunehmen, dass ab einem Lebensalter von 62 Jahren typischerweise die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen besonderen physischen Fähigkeiten nicht mehr im ausreichenden Maß vorhanden seien.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15
Leitsätze:
1. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist nicht auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen des Erlasses eines Gesetzes anwendbar, das beamtenrechtliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand enthält, die eine (im vorliegenden Einzelfall allerdings zu verneinende) unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellen.
2. Es ist nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, für Polizeivollzugsbeamte eine niedri- gere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als für Beamte der allgemeinen Dienstzweige.
3. Es ist nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, die Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den uhestand in Anpassung an die Entwicklung der demografischen Verhältnisse stufenweise nach dem Geburtsjahr oder -monat der Bediensteten vorzunehmen.
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