Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
"Teilweise" Arbeitsunfähigkeit?
Kein Krankentagegeld bei Wiedereingliederungsmaßnahme
Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherten
§ 74 SGB V ermöglicht bei arbeitsunfähigen Versicherten die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen und begehrte Krankentagegeld auch für den Zeitraum der Wiedereingliederung. In den (Muster-)Versicherungsbedingungen des privaten Versicherers hieß es: "Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht." Der BGH folgte der Argumentation des Versicherers. Der Kläger habe im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme eine berufliche Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen ausgeübt, so dass der Tagegeldanspruch entfalle.
Der Versicherungsanspruch orientiere sich nicht am tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen, sondern sei rein tätigkeitsbezogen. Die teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretene gegenteilige Auffassung sei "unzutreffend".
BGH, Urteil vom 11. März 2015 - IV ZR 54/14
Leitsatz:
Geht ein Versicherter im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 74 SGB V seiner beruflichen Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz in zeitlich beschränktem Umfang nach, so entfällt der Krankentagegeldanspruch auch dann, wenn er während dieser Maßnahme keinen Lohn vom Arbeitgeber, sondern nur Krankengeld erhält.
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