Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Satzung entscheidet:
Einem Arbeitgeberverband kann man auch rückwirkend beitreten
BGH sieht keine grundsätzlichen Bedenken
Der BGH musste sich mit einer Klage befassen, in der es um die - wieder erworbene - Vollmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ging. Die Beklagte war von 1958 bis 2003 Vollmitglied des Arbeitgeberverbandes gewesen, wechselte dann im Jahr 2003 zur Gastmitgliedschaft, um schließlich am 12. Dezember 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2006 wieder als Vollmitglied beizutreten. Dadurch entging die beitretende Beklagte einer sehr hohen Sanierungsgeldbelastung aufgrund der Beteiligung aller Verbandsmitglieder an der Versorgungsanstalt der Bundes und der Länder, woraus spiegelbildlich eine erheblich höhere Sanierungsgeldbelastung anderer Verbandsmitglieder (der Klägerinnen) folgte.
Der BGH hielt den rückwirkenden Verbandsbeitritt für zulässig und sah hierin keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung. Es spreche grundsätzlich nichts dagegen, dass die Beteiligten, wie bei anderen Verträgen auch, eine rückwirkende Geltung vereinbarten. Auch das BAG gehe davon aus, dass ein rückwirkender Beginn der Mitgliedschaft vereinbart werden könne, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließe. Soweit im Schrifttum gegen einen rückwirkenden Vereinsbeitritt vereinzelt Bedenken geäußert würden, griffen diese nicht durch.
BGH. Beschluss vom 03. Februar 2015 - II ZR 242/13
Leitsatz:
Der rückwirkende Beitritt zu einem Verein (hier: Arbeitgeberverband) ist zulässig, soweit die Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließt.
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