Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Insolvenz einer GmbH:
Keine Altersversorgung des Geschäftsführers
Nicht in Schutzbereich des BetrAVG einbezogen
Eine GmbH hatte zugunsten ihrer Mitarbeiter, darunter auch des Gesellschafter-Geschäftsführers, eine Gruppenversicherung zur Altersversorgung abgeschlossen. Die GmbH fiel in Insolvenz. Der klagende Insolvenzverwalter beanspruchte von der Beklagten die Auszahlung der Rückkaufswerte aus den zu ihren Gunsten geschlossenen Versicherungen, nachdem er den Widerruf des Bezugsrechts und die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages erklärt hatte. Der BGH gab dem Insolvenzverwalter weitgehend recht. Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit dem Betriebsübernehmer bei Letzterem fortgesetzt haben, sei der Kläger jedoch nicht zur Ausübung des Widerrufs berechtigt, weil es aufgrund des Betriebsübergangs an einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse i.S. des Versicherungsvertrages fehle.
Dagegen habe der Kläger das Bezugsrecht des Geschäftsführers als versicherter Person widerrufen können. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sei grundsätzlich kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. In einer Kapitalgesellschaft fielen geschäftsführende Gesellschafter mit einer nicht unbedeutenden Beteiligung, sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern über die Mehrheit verfügten, in aller Regel nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13
Leitsatz:
Zur Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall.
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