Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Insolvenz-Eröffnungsantrag eines Sozialversicherungsträgers:
Keine Aufschlüsselung nach Arbeitnehmern mehr erforderlich
BGH ändert Rechtsprechung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH war bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO) durch einen Sozialversicherungsträger für die schlüssige Darlegung der Forderungen der Einzugsstelle eine Aufschlüsselung nicht nur nach Monaten, sondern auch nach Arbeitnehmern erforderlich. Diese Auffassung hat der BGH nunmehr aufgegeben.
Nach der Neufassung von § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV gelte der durch den Arbeitgeber der Einzugsstelle durch Datenübertragung zu übermittelnde Beitragsnachweis nicht nur für die Vollstreckung als Leistungsbescheid, sondern auch im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderung der Einzugsstelle, obwohl dieser die fällige Beitragsschuld in einer Summe und ohne Bezug zum einzelnen Arbeitnehmer ausweise. Nach der Gesetzesbegründung solle hierdurch eine nach einzelnen Arbeitnehmern aufgeschlüsselte Aufstellung der Forderungen entbehrlich sein, weil diese in dem gesetzlich vorgesehenen Melde- und Beitragsnachweisverfahren nicht darstellbar und nicht notwendig sei. Die Umgestaltung führe dazu, dass eine Aufschlüsselung nach Arbeitnehmern im Rahmen der Antragstellung nach § 13 InsO nicht mehr geboten sei.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 76/13
Leitsatz:
Eine Aufschlüsselung der Forderung nach Arbeitnehmern ist bei einem Eröffnungsantrag eines Sozialversicherungsträgers zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung entbehrlich, wenn von dem Schuldner gefertigte Datensätze (sogenannte softcopys) vorgelegt werden (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, IX ZB 29/03, WM 2004, 1686).
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