Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Erstattung an Unfallversicherungsträger bei Schwarzarbeit:
BGH bejaht Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit
Anspruch aus § 110 Abs. 1 a SGB VII ist öffentlich-rechtlich
Nach § 110 Abs. 1 a SGB VII haben Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen zu erstatten, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Der BGH hatte die Frage zu beantworten, ob für solche Ansprüche der Zivilrechtsweg oder der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. Er bejahte letzteres und entschied damit eine in der Literatur bestehende Streitfrage.
Es handele sich bei § 110 Abs. 1a SGB VII um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der vor den Sozialgerichten zu verfolgen sei. Der Anspruch sei als Sanktion für die verletzte öffentlich-rechtliche Pflicht der Beitragszahlung ausgestaltet, anstatt, wie der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII, an eine bürgerlich-rechtlich zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit anzuknüpfen. § 110 Abs. 1a SGB VII berechtige einzig den öffentlichrechtlich verfassten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, unter den dort genannten Voraussetzungen Erstattung von Aufwendungen zu verlangen. Der Anspruch bestehe zudem allein gegenüber Unternehmern. Zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Unternehmer bestehe ein für den Bereich des öffentlichen Rechts typisches Über-/Unterordnungsverhältnis.
BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14
Leitsatz:
Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.
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