Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Arbeitsgericht und Amtsgericht fühlen sich unzuständig:
BGH spricht deutliche Worte und verweist auf den Gesetzeswortlaut
Rechtsstreit um Arbeitslohn eines Eisverkäufers
Der Kläger, nach seinem Vortrag angestellter Eisverkäufer, hatte vor dem Arbeitsgericht Regensburg restlichen Arbeitslohn in Höhe von 600 EUR für den Monat Mai 2014 sowie die Übersendung von Lohnabrechnungen eingeklagt. Das Arbeitsgericht verneinte seine Zuständigkeit mit der Begründung, unstreitig hätten die Parteien keinen Arbeitsvertrag geschlossen, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Landshut. Dieses erklärte sich ebenfalls für unzuständig und legte die Sache dem BGH vor, der in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Zuständigkeit bestimmte. Zuständig sei das Amtsgericht Landshut. Dies folge aus der Bindungswirkung des arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG).
Die Bindungswirkung entfalle aus verfassungsrechtlichen Gründen nur bei schwerwiegenden Rechtsfehlern, wenn die Verweisung willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, auch wenn der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Regensburg an erheblichen Mängeln leide. Denn das Arbeitsgericht habe mit der Annahme, unstreitig hätten die Parteien keinen Arbeitsvertrag geschlossen, den Vortrag des Klägers übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits deshalb gegeben, weil der Kläger die rechtliche Auffassung vertreten habe, er sei Arbeitnehmer, und die Klage nur dann erfolgreich sein könne, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen sei.
BGH, Beschluss vom 11. August 2015 - X ARZ 174/15
Leitsatz:
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG entfällt nur bei schwerwiegenden Rechtsfehlern, wenn die Verweisung willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften zu qualifizieren ist.
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