Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
"Schwarzlohnabrede":
Rückforderung gezahlten Werklohns ist ausgeschlossen
Beidseitiger Verstoß gegen gesetzliches Verbot
Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz weiter präzisiert: 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthalte, die dazu dienten, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Dementsprechend stehe dem Besteller, der Werklohn geleistet habe, grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
Die Geltendmachung dieses Anspruchs sei aber gem. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkvertrags seine Leistung erbracht und bezahlt habe; zwischen den Vertragsparteien erfolge in einem solchen Fall kein Wertausgleich. Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung sei ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14
Leitsatz:
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. April 2014, VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1).
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