Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Scheidung, Wiederheirat, Tod:
Rechtsstreit zweier Witwen um die Bezugsberechtigung
BGH zu Versicherungsklausel in der betrieblichen Altersversorgung
Ein Arbeitgeber hatte 1987 als Versicherungsnehmer zugunsten eines Arbeitnehmers zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine Lebensversicherung abgeschlossen und bestimmte als Bezugsberechtigten den Arbeitnehmer, "mit der Maßgabe, dass im Todesfall Ihr Anspruch in nachstehender Rangfolge übergeht: a) auf Ihren verwitweten Ehegatten..." Die Versicherung ging auf den Arbeitnehmer über; seine Ehe wurde 2002 geschieden; im selben Jahr heiratete er neu. Im Januar 2003 wollte er wissen, wer bezugsberechtigt sei. Die Beklagte antwortete dem Ehemann mit Schreiben vom 13. März 2003, dass er mit Erklärung vom 9. Juli 1997 "folgende Begünstigungen ausgesprochen" habe: "Ihre verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall."
Der Versicherungsnehmer verstarb 2012. Der BGH sprach die Bezugsberechtigung der ersten Ehefrau zu: Zur Auslegung müsse auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgegeben habe (hier: 1997). Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann zu diesem Zeitpunkt Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe gemacht habe.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14
Leitsatz:
Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll (Bestätigung Senatsurteil vom 14. Februar 2007, IV ZR 150/05, VersR 2007, 784).
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