Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Kfz-Reparatur: Anspruch nur auf die tatsächlich entstandenen Bruttokosten
Reparatur war billiger als vom Sachverständigen berechnet:
Anspruch nur auf die tatsächlich entstandenen Bruttokosten
BGH gegen "Bereicherung durch Schadensersatz"
Nach einem Verkehrsunfall hatte der Sachverständige die Reparaturkosten eines Fahrzeugs auf brutto 8.346,72 € (netto 7.014,05 €) beziffert. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei einer Fachfirma reparieren und zahlte dafür brutto 7.492,22 € (netto 6.295,98 €). Diesen Bruttobetrag erstattete der Haftpflichtversicherer. Der Kläger begehrte die Zahlung weiterer 718,07 € (7.014,05 € zzgl. der gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24 €, abzüglich der von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 €). Der BGH wies die Klage ab. Bereits bei einer fiktiven Schadensabrechnung sei auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, wenn die Schädigerseite diese Möglichkeit darlegen und beweisen könne. Dies gelte erst recht, wenn der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlege und sogar wahrgenommen habe. Anderenfalls würde der Geschädigte an dem Schadensfall verdienen, was dem Verbot widerspreche, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Deshalb belaufe sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte den Schaden in dem für notwendige erachteten Umfang reparieren lasse, aber die von der Werkstatt berechneten Reparaturkosten die vom Sachverständigen angesetzten Kosten unterschritten.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13
Leitsatz:
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
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