Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Keine Haftung des Abschleppunternehmens
Abschleppmaßnahme im Auftrag der Stadt:
Keine Haftung des Abschleppunternehmens
BGH verneint Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Nach der Rechtsprechung des BGH handelt ein Abschleppunternehmer, der im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde im Wege der Ersatzvornahme in Verkehrszeichen enthaltene Wegfahrgebote vollstreckt, hoheitlich und ist damit aufgrund von Art. 34 GG der Eigenhaftung gegenüber dem Eigentümer eines Fahrzeugs, das beim Abschleppvorgang beschädigt wird, entzogen. Der BGH betonte nun, dass eine Haftung des Abschleppunternehmers auch nicht aus dem Vertrag mit der Straßenverkehrsbehörde in Betracht komme, denn der Eigentümer des Fahrzeugs sei nicht in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogen.
Der Eigentümer sei nicht schutzwürdig. Ihm stehe gegen die Stadt als Rechtsträger der Straßenverkehrsbehörde neben seinem Amtshaftungsanspruch ein Schadensersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu, durch den sein Ersatzinteresse vollumfänglich abgedeckt werde. Das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis entstehe dadurch, dass der Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nehme und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließe, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindere. Bei einer Beschädigung der Sache seien die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. BGB analog anzuwenden. Der Verwaltungsträger habe daher für schuldhafte Pflichtverletzungen - auch seines Erfüllungsgehilfen - einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliege.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12
Leitsätze:
1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.
2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.
3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.
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