Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Kfz-Vertrag: Mangel erheblich, wenn mehr als fünf Prozent des Kaufpreises
Rücktritt beim Kfz-Kaufvertrag:
Mangel erheblich, wenn er fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet
BGH entscheidet Streitfrage
Bei einem Neuwagen waren die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut, so dass die Einparkhilfe immer wieder akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgab. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrugen die Beseitigungskosten 6,5 Prozent des Kaufpreises.
Dies sei zu viel, um den Mangel noch als unerheblich anzusehen und dem Käufer das Rücktrittsrecht zu versagen, meinte der BGH. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei bei einem behebbaren Sachmangel die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung nicht erst dann als erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand zehn Prozent des Kaufpreises übersteige.
Vielmehr sei die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreite. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13
Leitsätze:
1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07, Rn. 23 und vom 6. Februar 2013, VIII ZR 374/11, Rn. 16).
2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
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