Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Haftung bei Beschädigung des "Nachbarfahrzeuges" durch Fahrzeugbrand
Brand eines Kraftfahrzeuges in der Tiefgarage:
Ersatz für Schaden am "Nachbarfahrzeug"
BGH bejaht Voraussetzungen des § 7 StVG
Aufgrund einer Selbstentzündung war in einer Tiefgarage ein Pkw in Brand geraten, wodurch der direkt daneben abgestellte Pkw des Klägers beschädigt wurde. Der BGH bejahte einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG: Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" sei weit auszulegen. Ein Schaden sei demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt hätten, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden sei. Es mache keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintrete.
Die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG sei nicht auf Folgen des Fahrbetriebs und dessen Nachwirkungen begrenzt. Anders als bei zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges sei das Geschehen vorliegend durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Es reiche aus, wenn der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13
Leitsätze:
1. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
2. Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November 2007, VI ZR 210/06).
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