Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Keine Haftung des Sportvereins:
Fahrdienste zu Sportveranstaltungen sind Gefälligkeiten
BGH-Urteil mit weitreichenden Konsequenzen für den Amateursport
"Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden." So lautet der Leitsatz eines Urteils des Bundesgerichtshofs, das in der Praxis weitreichende Konsequenzen haben kann. Im konkreten Fall hatte die Klägerin, selbst kein Mitglied des Sportvereins, ihre Enkelin zur Hallenfußball-Kreismeisterschaft gefahren. Auf der Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem sich die Klägerin verletzte. Die Versicherung des Sportvereins lehnte Zahlungen ab, da nach den Versicherungsbedingungen nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell eingesetzte Helfer Versicherungsschutz genießen.
Der BGH bestätigte die Auffassung des Versicherers und verneinte einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, da ein Gefälligkeitsverhältnis ohne Auftrag vorgelegen habe. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändere sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins gelegen habe. Unabhängig von den Versicherungsbedingungen der Sportversicherung wird es also künftig den "Chauffeuren" in den Sportvereinen nahezulegen sein, auch selbst Mitglied des Sportvereins zu werden.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14
Leitsatz:
Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.
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