Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
BGH zur Auslegung der AKB:
"Gezogenes Fahrzeug" oder gar keines?
Zur "Rechtsnatur" eines Kfz-Anhängers
Nach A.2.3.2 AKB besteht kein Versicherungsschutz bei "Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen". Im entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem versicherten Pkw, an dem sich ein Anhänger befand, rückwärts gefahren. Dabei blieb der Anhänger kurz stehen und stellte sich dann quer, so dass am Pkw der Kotflügel beschädigt wurde. Der Kläger argumentierte, der Anhänger sei kein "gezogenes Fahrzeug", da ein "Fahrzeug" begrifflich etwas sei, was über einen eigenen Antrieb verfügen müsse. Danach sei der Anhänger kein Fahrzeug im Rechtssinne.
Der BGH folgte dieser Auffassung nicht und bestätigte den Ausschluss des Versicherungsschutzes. § 2 Nr. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definiere als Fahrzeuge "Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger". Zudem habe die Rechtsprechung auch Wohnanhänger als Fahrzeuge angesehen und eine Zugmaschine mit Anhänger als ein "aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann" bezeichnet.
BGH, Urteil vom 04. März 2015 - IV ZR 128/14
Leitsatz:
Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger.
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