Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Reinigungskosten bei Ölspur auf der Autobahn:
Höhe bemisst sich nach der "üblichen Vergütung" gem. § 632 Abs. 2 BGB
Öffentlich-rechtliche Kostennorm schließt zivilrechtlichen Anspruch nicht aus
Im entschiedenen Fall verlangte die Bundesrepublik Deutschland vom beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf dem Standstreifen der Bundesautobahn A 5. Sie hatte dazu ein zertifiziertes Reinigungsunternehmen beauftragt. Nach Auffassung des BGH besteht ein direkter Anspruch des Staates gegen den Haftpflichtversicherer aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließe zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus. Auszugleichen sei der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags, wobei der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch sei.
Maßstab hinsichtlich der Höhe des Betrages sei § 632 Abs. 2 BGB: Üblich sei danach die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflege. Das Berufungsgericht muss nun ermitteln, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind.
BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14
Leitsatz:
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt.
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