Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Verschuldensanteile bei Verkehrsunfall:
BGH verlangt genaue Feststellungen
Bei Mitverschulden nur ausnahmsweise volle Verantwortung des Geschädigten
In einem Skiort in Österreich war ein Skifahrer zu Fall gekommen, als er den Hof einer Jugendherberge auf Skiern durchquerte und dabei mit einem Sportlehrer kollidierte, der von der ihm betreuten Gruppe einige Schritte zurückgegangen war, um einen Gegenstand zu fangen. Die Vorinstanzen verneinten eine Haftung des Sportlehrers. Der BGH verwies die Sache zurück. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten sei unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen; dem werde die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
Das Verhalten des beklagten Lehrers sei schuldhaft. Er dürfe sich nicht auf öffentlichem Straßengrund unaufmerksam rückwärts bewegen, ohne dort anwesende andere Verkehrsteilnehmer zu beachten. Insoweit müsse das Gericht die Verantwortlichkeit beider Teile ermitteln. Nur wenn das Maß der Verantwortlichkeit beider Teile feststehe, sei eine sachgemäße Abwägung möglich. Die vollumfängliche Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des Klägers lasse sich nicht damit begründen, dass objektiv eine überwiegende Mitverursachung des Verletzungsausmaßes durch den Kläger anzunehmen sei, weil dieser sich auf öffentlichem Straßengrund in voller Skiausrüstung bewegt habe.
BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14
Leitsätze:
1. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen.
2. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile außer Betracht zu bleiben.
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