Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
Kfz-Mietvertrag:
Volle Haftung bei ungesicherter Ladung auch formularmäßig zulässig
BGH teilt Klausel in wirksamen und unwirksamen Teil
In einem Mietvertrag über einen Kfz-Anhänger, der aufgrund fehlerhafter Beladung verunfallte, war formularmäßig neben einer Haftungsbegrenzung des Mieters auf 350 Euro folgendes vereinbart: "Der Mieter haftet auch bei Vereinbarung der Haftungsreduzierung in voller Höhe für (...) Schäden, die durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände (...) verursacht werden." Zudem war eine volle Haftung für u.a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe vorgesehen.
Während die Vorinstanzen teilweise diese Klausel als unangemessen ansahen, hält der BGH sie für wirksam. Die Gesamtklausel könne in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden. Nur dann, wenn der als wirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll sei, ergreife die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die im vorliegenden Fall einschlägige Teilklausel entspreche der Wertung von A.2.3.2 AKB 2008. Im Ergebnis zu Recht habe das Landgericht deshalb den durch einen betriebsinternen Vorgang entstandenen Schaden als von der Haftungsbegrenzung ausgenommen angesehen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13
Leitsatz:
Zur Beurteilung einer Klausel in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag, die bei grundsätzlich vereinbarter Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkaskoversicherung sowohl (unwirksame) Regelungen zur Herbeiführung des Versicherungsfalls als auch (für sich genommen wirksame) Regelungen über die versicherungsähnlich erfassten Schadenereignisse enthält.
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