Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg
"Schockschaden" bei Verkehrsunfall:
Direkte Beteiligung am Unfall hat maßgebliche Bedeutung
Psychische Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB
Der Kläger hatte den Verkehrsunfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt, weil der bei der Beklagten versicherte Pkw des alkoholisierten Unfallverursachers mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit zunächst das mit 50 km/h fahrende Motorrad des Klägers knapp verfehlte, aber die knapp dahinter mit ihrem Motorrad fahrende Ehefrau des Klägers erfasste und tödlich verletzte. Der Kläger, der seinen Beruf aufgeben musste, weil er unter fortdauernden Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr leidet und deshalb nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen,. begehrte aufgrund des Schocks u.a. zu den gezahlten 4000 Euro ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8000 Euro.
Der BGH stellte darauf ab, dass die Beeinträchtigungen deutlich über die gesundheitlichen Auswirkungen hinausgingen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt seien. Zudem habe der Senat die Haftung des Schädigers für psychisch vermittelte Gesundheitsstörungen in den Fällen für zweifelsfrei gegeben erachtet, in denen der Geschädigte am Unfall direkt beteiligt war und das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12
Leitsatz:
Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.
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